des Ingenieurbüros BfF Martin Wüst Stand 07.2019
I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge
zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und im Ingenieurbüro.
Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten
nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
II. Angebote, Nebenabreden
- Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar
hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. - Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten
diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. - Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsvereinbarung und diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. - Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
- Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. - Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen.
III. Vergütung, Zahlung, Fälligkeiten
- Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
- Diese Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige
Spesen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. - Der vereinbarte Kaufpreis (netto) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist nach Erhalt ohne
Abzug sofort zur Zahlung fällig, es sei denn der Inhalt der Auftragsbestätigung weicht hiervon ab. - Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung der Ware. Zahlungseingänge werden
auf die jeweils älteste Rechnung und deren Nebenkosten verrechnet, falls aus dem Zahlungseingang
nicht etwas anderes hervorgeht. - Bei Mahnschreiben wird eine Bearbeitungsgebühr zuzüglich eventuell in Rechnung gestellter
Bankspesen erhoben. - Nach fruchtlosem Mahnvorgang wird die Angelegenheit direkt an einen Rechtsanwalt oder an ein
Inkassobüro übergeben. Dadurch entstehende Kosten sind als Verzugsschaden zu ersetzen.
IV. Abnahme und Mängelhaftung
Für die Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber gelten die folgenden Bestimmungen:
- Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistungen des Ingenieurbüros verpflichtet, sobald die vertraglich vereinbarte Leistung dem Auftraggeber übergeben worden ist. Der Auftraggeber ist auch
zur Abnahme der Leistungen des Ingenieurbüros verpflichtet, wenn diese aufgrund von Umständen
aus der Risikosphäre des Auftraggebers unter- oder abgebrochen werden. - Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Ingenieurbüro unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen,
wenn ihm während der Ergebnisprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der
Leistung erhält das Ingenieurbüro zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. - Wenn der Auftraggeber trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm das
Ingenieurbüro schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern
das Ingenieurbüro hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als
erfolgt, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb einer Frist von einer Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber
beginnt, die Leistung des Ingenieurbüros produktiv zu nutzen. - Die Leistung ist mangelhaft, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Leistung zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs nicht unerheblich von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten
Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung abweicht oder ersichtlich nicht für die
gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Modell, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren
technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keinen Mangel. Eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt hierbei außer Betracht. - Mängel der Leistung, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber gegenüber dem Ingenieurbüro unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen, schriftlich zu melden. Diese Meldung ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Auftraggeber wird dem Ingenieurbüro auf Anforderung sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die das Ingenieurbüro zur Beurteilung und Beseitigung des mitgeteilten Mangels benötigt.
- Dem Ingenieurbüro ist nach einer Mängelanzeige und Vorlage sämtlicher Informationen gemäß
vorstehender Ziffer zunächst eine angemessene Zeit zur Überprüfung einzuräumen. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorliegt, so kann das Ingenieurbüro eine Aufwandserstattung zzgl. Reisekosten und Materialeinsatz verlangen. - Im Rahmen von Mängelbeseitigungsarbeiten ist das Ingenieurbüro berechtigt, in angemessenem
Umfang bis zur endgültigen Behebung eines Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung dieses
Mangels bereit zu stellen, die die Funktionstauglichkeit der Leistung im Übrigen gewährleistet. - Die Haftung des Ingenieurbüros für Mängel entfällt, wenn und soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung
des Ingenieurbüros die Leistung selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, ohne dass dies wegen eines Verzugs des Ingenieurbüros und ergebnislosem Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich gewesen wäre, um die vertragsgemäße Nutzung der Leistung zu ermöglichen. Die Haftung des Ingenieurbüros für Mängel entfällt ferner bei unsachgemäßer Lagerung, Verwahrung oder Speicherung der Leistung durch den Auftraggeber oder einer unsachgemäßen oder zweckentfremdeten Nutzung der Leistung. - Der Auftraggeber leistet für etwaige Mängel zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung oder Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt sowie
Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer V. 3 verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. - Vorbehaltlich einer üblichen Verwendung der gelieferten Leistung für ein Bauwerk und der Verursachung eines Bauwerkmangels, verjähren jegliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Lieferung mangelhafter Leistungen 12 Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
V. Freistellung und Haftung des Ingenieurbüros
- Das Ingenieurbüro übernimmt keine Haftung oder sonstige Verantwortlichkeit für Produkte, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen, die der Auftraggeber unter Nutzung der Leistung des Ingenieurbüros nach Maßgabe eines erteilten Einzelauftrags gegenüber seinen eigenen Kunden oder sonstigen Dritten erbringt. Insbesondere ist der Auftraggeber im Verhältnis zu dem Ingenieurbüro als alleiniger Hersteller im Sinne des Produkthaftungsrechts für sämtliche Produkte anzusehen, die durch ihn bei Inanspruchnahme der Leistungen des Ingenieurbüros nach Maßgabe eines erteilten Einzelauftrags entwickelt, hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
- Ohne Verzicht des Ingenieurbüros auf weitergehende Ansprüche stellt der Auftraggeber das Ingenieurbüro uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht oder ähnlicher Bestimmungen gegen das Ingenieurbüro erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die – wie z.B. die Darbietung des Produkts – durch den Auftraggeber oder sonstige, von dem Auftraggeber kontrollierte Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Ingenieurbüros gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere den Ersatz der dem Ingenieurbüro entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Auftraggeber unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung, zugesagt.
- Das Ingenieurbüro leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach
den nachfolgend dargestellten Grundsätzen:
a. Das Ingenieurbüro haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer
Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
b. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet das Ingenieurbüro für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.
c. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Das Ingenieurbüro haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenen Gewinnen.
d. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten.
e. Die Beschränkungen und Begrenzungen gemäß Ziffern V. 3 a – d gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus Garantien, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
f. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen des Ingenieurbüros und gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VI. Softwarenutzung
- Soweit dem Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches
Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Leistungsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Auftraggeber darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§ 69a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben
– insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung durch das Ingenieurbüro zu verändern. - Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei dem Ingenieurbüro bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
VII. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers ist der Sitz des Auftragnehmers.
Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Ingenieurbüro und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG). - Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Ausführung der abgeschlossenen Einzelaufträge ist ausschließlich der Sitz des Ingenieurbüros. Das Ingenieurbüro ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen- sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen zu ersetzen.

